Steuern sparen durch Gebäudesanierung

 

 

Klimaschutzprogramm 2030

Seit Beginn der Industrialisierung ist der Ausstoß insbesondere von Kohlendioxid (CO2) in die Erdatmosphäre konstant angestiegen. Deutschland hat sich gemeinsam mit seinen europäischen Partnern auf ein Verfahren geeinigt, in Europa den Ausstoß von Treibhausgasen bis 2030 um mindestens 40 % gegenüber 1990 zu verringern. Dazu wurden verbindliche europäische Ziele sowie daraus abgeleitet nationale Ziele vereinbart, die bis 2030 erreicht werden müssen. Mit dem “Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht” sollen wichtige Anpassungen unternommen werden, um die Herausforderung der CO2-Reduktion bis 2030 entschlossen und gleichzeitig sozial ausgewogen anzugehen. Umweltfreundliches Verhalten wird dadurch steuerlich stärker gefördert.

Hierzu wurde ein neuer § 35c dem Einkommensteuergesetz (EStG) eingefügt.

Um in den Genuss dieser steuerlichen Förderung zu kommen, muss es sich um ein begünstigtes Objekt handeln. Das heißt: Das Gebäude gehört Ihnen, wird ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt, steht in Deutschland oder in der EU und muss bei Beginn der Maßnahme älter als 10 Jahre sein. Die Förderung gilt für energetische Maßnahmen, die nach dem 31.12.2019 begonnen und vor dem 01.01.2030 abgeschlossen sind.

Es ist nicht zwingend eine Komplettsanierung der Immobilie erforderlich. Auch Einzelmaßnahmen oder mehrere Einzelmaßnahmen nacheinander werden berücksichtigt. Förderfähige Einzelmaßnahmen, sind Maßnahmen, die auch von der KfW als förderfähig eingestuft sind.

Hierzu zählen:
  • Wärmedämmung Wände, Dach, Geschossdecken,
  • Erneuerung Fenster / Außentüren
  • Erneuerung / Neuinstallation Lüftungsanlage
  • Erneuerung Heizungsanlage
  • Einbau digitaler Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
  • Optimierung von Heizungsanlagen

 

Wer ein selbstgenutztes Wohneigentum z. B. mit einer Wärmedämmung ausstattet, kann dafür eine Steuerermäßigung von 20 % der Aufwendungen, maximal insgesamt 40.000 EUR erwarten. Der Abzug von der Steuerschuld erfolgt im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und im folgenden Kalenderjahr in Höhe von höchstens 7 % der Aufwendungen – höchstens jeweils 14.000 EUR und im zweiten folgenden Kalenderjahr in Höhe von 6 % der Aufwendungen – höchstens 12.000 EUR.

Förderfähig ist der Betrag, der für den fachgerechten Einbau und die damit verbundenen Materialkosten angefallen ist. Maßgebend hierbei ist die Rechnung des Fachunternehmers. Es muss unbedingt darauf geachtet werden, dass die Arbeiten von einem Fachunternehmen durchgeführt werden. Alles andere ist nicht förderfähig.

Weiter muss das Fachunternehmen zudem bescheinigen, dass es sich bei der Maßnahme um eine energetische Sanierung laut Gesetz handelt. Und schließlich muss der Auftraggeber die Rechnung an die Fachfirma per Überweisung zahlen. Barzahlungen sind nicht förderfähig.

 

Energetische Wärmedämmung auch bei sehr alten Gebäuden möglich

Kann ein Haus – wie bei vielen Altbauten – nicht von außen gedämmt werden, bleibt nur noch die Innendämmung. Eine herkömmliche Innendämmung wird i.d.R. mit Dämmmatten oder speziellen Innendämmplatten ausgeführt. Eine Alternative hierzu, die sich insbesondere bei der energetischen Sanierung von sehr alten Gebäuden anbietet, stellt der Einsatz von Innendämmputz dar. Das Prinzip ist denkbar einfach: Anstelle des normalen Wandputzes wird ein Putz angereichert mit “Dämmstoff”-Zuschlägen auf die Wand aufgebracht, die seine Wärmeleitfähigkeit reduzieren und somit ein zusätzlicher Dämmeffekt der Innenwand entsteht. Mit einer entsprechenden Innendämmung können bei Altbau-Mauerwerk U-Werte von etwa 0,6 W/m2K erreicht werden, was die Anforderungen der Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes erfüllt.

 

 

Handwerkerrechnungen steuerlich absetzen

Das Einkommensteuergesetz (§ 35a EStG) sieht für Handwerkerleistungen am Eigenheim, bei Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die nicht der energetischen Sanierung dienen, auf Antrag eine Steuerermäßigung um 20 % der Aufwendungen, höchstens jedoch 1.200 EUR vor.

Wichtig: Beide Steuerermäßigungen, also nach § 35a und § 35c, darf man nicht gleichzeitig in Anspruch nehmen. Man muss sich für eine Variante entscheiden.

Hierbei gilt zu bedenken, dass die Steuerermäßigung nach Paragraf 35c für ein begünstigtes Objekt lediglich einmal gewährt wird. Hingegen kann die Steuerermäßigung nach Paragraf 35a jährlich neu ausgeschöpft werden, und zwar ohne zeitliche Begrenzung. Allerdings muss ebenfalls bedacht werden, dass nach Paragraf 35c auch in Rechnung gestellte Arbeitskosten und Materialkosten begünstigt werden, während es bei Paragraf 35a nur die Arbeitskosten sind.

 

Wir hoffen Ihnen mit diesem Beitrag einige nützliche Tipps gegeben zu haben. Über Ihre Erfahrungsberichte zum Thema „Steuern sparen durch energetische Gebäudesanierung“ freuen wir uns.

 

Es grüßt Sie das Team von Natürlich Kalk